SteuerberaterEinkommensteuererklärung21. Dezember 2021
Zu versteuernder Anteil der gesetzlichen Rente nach Paragraph 22 EstG
Meine Grundfrage:
Gelten die 81% zu versteuernder Anteil der gesetzlichen Rente aus 2021 auch im nächsten Jahr 2022 bei Erhöhung der Teilrente auf eine Vollrente?
Sachverhalt:
1) Beginn einer vorgezogenen gesetzlichen Teilrente von 80% zum 1.12.2021. Zu versteuernder Anteil 81%. Neben der laufenden Berufstätigkeit als Angestellter. Annahme: 70% von 2.000 EUR = 1.400 EUR.
2) Zum 1.7.2022 (Beginn der Regelaltersrente) Erhöhung der Teilrente auf eine 100%ige Vollrente. Die gesamte Rente erhöht sich nicht nur von 70 auf 100%, sondern zusätzlich durch die 7 Monate Berufstätigkeit bis dahin.
Ann.: 100% Rente sind bis zum 1.7.2021 annahmegemäß 2100 EUR.
Zu versteuernder Anteil bei Rentenbeginn in 2022 normalerweise 82%.
3) Im folgenden Schreiben des Finanzministeriums
https://datenbank.nwb.de/Dokument/488269/
steht:
223 Soweit Renten i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG später z. B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte erhöht oder herabgesetzt werden, ist keine neue Rente anzunehmen. Gleiches gilt, wenn eine Teil-Altersrente in eine volle Altersrente oder eine volle Altersrente in eine Teil-Altersrente umgewandelt wird (§ 42 SGB VI). Für den erhöhten oder verminderten Rentenbetrag bleibt der ursprünglich ermittelte Prozentsatz maßgebend.
Meine Frage:
Wie hoch ist grob gesagt der zu versteuernde Anteil der Rente in 2022:
81% von 2.100
oder 81% von 1.400 plus 82% von 700 (2100 - 1400)
oder 82% von 2.100?
C
Christian Welsch
· Veitsbronn
4. Januar 2013
Guten Morgen Herr Sever,
Genau, aus meiner Sicht fällt die Erhöhung dann unter §22 EstG Abs. 1, Satz 3 aa) Satz 6.
Der steuerfreie Betrag müsste sich dann demnach wie folgt berechnen:
Steuerfreier Anteil vor Erhöhung: 1400 EUR X 12 Monate X 19% = 3.192 EUR
Nach Erhöhu...
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K
Steuerberater Knut Christiansen
· Viöl
4. Januar 2013
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft geben.
Der Besteuerungsanteil (Prozentsatz) bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des erstmaligen Renteneintritts. Dabei wird ein steuerfreier Anteil...
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