SteuerberaterEinkommensteuererklärung20. März 2022
Abschreibung und Entnahme eines Dienstfahrzeugs aus Kleingewerbe ins Privatvermögen
Ich habe im August 2020 ein Fahrzeug (Bauhjahr 2015) für die ausschließlich betriebliche Nutzung gekauft und es ins Betriebsvermögen meines Nebengewerbes (Kleinunternehmer) genommen.
Kaufpreis: 26.900 Euro (Brutto)
In der Einkommenssteuererklärung 2020 wurden neben der Sonderabschreibung (20%) anteilig (für 5 Monate) für die Abschreibungsdauer von 6 Jahren eine Summe von 7.248 Euro abgeschrieben.
Ich hatte eine Abschreibungsdauer in 2020 von 6 Jahren gewählt.
1. Frage:
Kann ich für die Abschreibung in der Einkommenssteuer für 2021 auf eine Abschreibungsdauer von 3 Jahren wechseln?
Falls ja, könnte ich rechnerisch für 2021: 8.967 Euro geltend machen oder?
Schließlich ist das Auto Baujahr 2015.
Das Betriebsauto möchte ich ggf. aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnehmen.
2. Frage:
Wichtig: Wann muss ich die Entnahme anzeigen? Muss ich das im Rahmen meiner jährlichen Einkommenssteuererkläung anzeigen, sprich: Wenn ich für April 2022 die Entnahme vornehme, melde ich das nächstes Jahr im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung von 2022 an?
Wie wird das angezeigt und dokumentiert?
Benötige ich z.B. einen Kaufvertrag, wenn ich das Auto an mich selbst verkaufe?
Wie lange muss ich das Auto im Privatvermögen halten, um dieses steuerfrei an mich selbst oder einen Käufer veräußern zu können?
Welche steurlichen Kosten kommen auf mich zu? Nach Schätzungen von „wirkaufendeinauto.de“ hat das Auto einen Wert von 15.048 Euro (Schaden).
E
Verifizierter Experte
22. Februar 2013
Guten Morgen,
zu Ihrer 1. Rückfrage: es kommt darauf an, wie groß die Wertsteigerung ist und ob diese ggfs. auch auf Reparaturen beruht, die Sie privat bezahlt haben (in der Zwischenzeit). Ansonsten ist es ja eher unüblich, dass Autos im Laufe eines Jahres an Wert gewinnen. Vo...
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K
Steuerberater Knut Christiansen
· Viöl
22. Februar 2013
Hallo und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen folgende Rückmeldung geben.
Die Reduzierung der Nutzungsdauer ist nicht ohne weiteres möglich. Eine Änderung/Reduzierung müsste dann nachgewiesen werden, weil es grundsätzlich den Gru...
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