Mängel nach Besitzübergabe - Kostenübernahme | frag-einen.com
RechtsanwaltVertragsrecht23. Februar 2016

Mängel nach Besitzübergabe - Kostenübernahme

Die Sachlage: Verkauf eines Einfamilienhauses per notariellem Kaufvertrag - Abschluss am 24.08.2015; Übergabetermin 15.01.2016 Heute wurde mir vom Käufer gemeldet, dass lt. Installationsfirma die Zentralheizung einen schweren Schaden hätte (Riss im Gehäuseteil des Brenners). Lt. Auskunft des Monteurs würde die Reparatur dieses Schadens inkl. Arbeitslohn wahrscheinlich mehr als 2.000 € betragen (Kostenvoranschlag steht noch aus). Da es sich um eine Gasheizung handelt, muss der Schaden lt. Monteur rasch beseitigt werden - sonst muss die Heizung aus Sicherheitsgründen stillgelegt werden. Da ich die Installationsfirma kenne und diese selbst seit langem als Kunde genutzt habe - gehe ich davon aus, dass dies fachlich alles i. O. ist. Meine Frage: Da bis einschließlich des Übergabetages mit der Heizung alles i. O. war und die Käufer seit Übergabetag die Heizung auch selbst nutzen, muss ich jetzt damit rechnen, dass ich die Reparaturkosten komplett oder anteilig tragen muss, da die Übergabe erst vor einen Monat stattfand (Stichwort: versteckte Mängel) und die letzte Wartung der Heizung 2011 durchgeführt wurde (Stichwort: ordnungsgemäßer Zustand - lt. Kaufvertrag)? Im Kaufvertrag steht: Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks, des Gebäudes und des Zubehörs sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen altersbedingen Zustand bei Besichtigung. Die Gefahr von Brandschäden und Elementarschäden bleibt jedoch bis zum Besitzübergang beim Verkäufer. Bis dahin ist der Verkäufer verpfichtet, den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
S
Stefan Steininger
· Murr
19. März 2012
Sehr geehrter Fragesteller, mit dem Ausschluss der Sachmängelhaftung entfallen alle entsprechenden Ansprüche. Dies ist allgemein üblich. Ausgenommen sind nur Schäden, die Sie kannten und arglistig verschwiegen haben. Sie haben eine mangelfreie Sache übergeben, dazu waren...
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