RechtsanwaltVerkehrsrecht11. August 2011
Strafbefehl Fahren unter Alkohol
Herr H., wurde unter Alkohol erwischt.
Er hatte ein Wildschaden mit einem Kaninchen kleiner Schaden an der Stoßstange, worauf er Geistesabwesend die Polizei gerufen hat um den Schaden über die Versicherung abzuwickeln.
Kann der Fahrerlaubniss entzug von 12 Monate verringert werden ?
Man könnte Herrn H. doch zugute anrechen, das er sich selbst angezeigt hätte.
Welcher normale Mensch würde da die Polizei rufen.
Das Herr H. den Führerschein für den Arbeitsweg nutzen kann durch freikaufen geht nicht ?
MFG
D
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
· Bremerhaven
11. August 2011
Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Ein Führerscheinentzug und eine Sperre für die Wiedererteilung von 12 Monaten käme grundsätzlich nur bei einer Straftat im Sinne von § 316 StGB in Betracht.
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