RechtsanwaltInsolvenzrecht21. Juni 2013
Schadensersatz statt der Leistung nach 103 InsO
Bei einem unserer Kunden ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit diesem haben wir einen noch nicht erfüllten Vertrag. Wir haben den Insolvenzverwalter nach §103 InsO dazu aufgefordert sein Wahlrecht auszuüben, er hat jedoch hierauf nicht reagiert. Können/sollen wir nun Schadensersatz statt der Leistung zus Insolvenztabelle anmelden und falls ja wie wird dieser berechnet?
E
Verifizierter Experte
3. Juni 2010
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Man mus den dadurch entstandenen Schaden berechnen und diesen dann zur Tabelle anmelden.
Wenn Sie die Ware also beispielsweise vernichten müssen, sind diese Kosten als Schadensersatz anzumelden.
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S
Steffan Schwerin
· Jena
2. Juni 2010
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich gern wie folgt beantworten möchte:
Nach § 103 Absatz 2 InsO müssen Sie jetzt Schadensersatz statt der Leistung zur Insolvenztabelle anmelden.
Wie sich der Schaden genau berechnet, hängt davon ab, was hi...
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