Grundschuldlöschung nach RSB | frag-einen.com
RechtsanwaltInsolvenzrecht17. März 2011

Grundschuldlöschung nach RSB

Sehr geehrter Herr Anwalt ! Ich habe auch bald das Problem, wie im Anhang beigefügt, das nach der Restschuldbefreiung Grundschulden stehen bleiben sollen bzw. das belastete Grundstück im Ernstfall versteigert werden kann. Wie der Mandant schreibt, macht ja so der schwere Schritt der Insolvenz keinen Sinn weiter Schulden zu haben. Sie halten dagegen, das man dadurch sich Grundstücke erschleichen könnte. Ist wohl eher lebensfremd bei den Bandagen was die Banken für Kreditvergabe ansetzen. In meinem konkreten Fall hat die belastete Bank ihre Restforderung in der Insolvenztabelle angemeldet. Das Grundstück selbst wurde aus der Insolvenzmasse frei gegeben. Für das Stillhalten zahle ich der Bank noch einen monatlichen Betrag ohne Anerkenntnis. Der Sicherungsvertrag von damals für die Grundschulden reglte die Verwendung des Geldes welches in der Tabelle angemeldet wurde. Für mich stellt sich die Frage jetzt wenn mit RSB die Tabelle gelöscht wird fällt auch der Sicherungsgrund für die Grundschulden weg. Wenn der Sicherungsgrung für eine Grundschuld nicht mehr besteht, hier in diesem Fall durch die RSB und nicht durch Bezahlung, ist der Selbe Anlaß gegeben die Grundschulden durch die Bank frei zugeben. Ich sehe hier nach der RSB keine Veranlassung mehr der Bank Geld zu zahlen für eine leere Grundschuld. Die Bank hat somit keinen Grund aus dieser Schuld mehr zu vollstrecken. Weitere von mir angestellten Recherchen sagen, das die Bank selbst Schuld ist im Insolvenzverfahren nicht versteigert zu haben. Vom Schuldner monatlich Geld zu bekommen wärend der Insolvenz und dann nach RSB den Rest durch Versteigerung zu erziehlen ist genau so lebensfremd und hält einer richterlichen Bewertung bestimmt nicht stand. Ich denke der rechtliche Zusammenhang in meinem Fall ist wohl anders , als der von dem beigefügten Mandanten, wie Sie auch selber erwägen den Einzelfall pürfen zu müssen. In Erwartung Ihrer baldigen Rückantwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
J
Jan Wilking
· Oldenburg
16. September 2009
Sehr geehrter Ratsuchender, gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Auch in Ihrem Fall dürfte leider nichts anderes gelten, insofern muss ich mich den Ausführungen des Kollegen anschließen. Gru...
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