Wohnungsauflösung durch Bevollmächtigte zu Lebzeiten | frag-einen.com
RechtsanwaltErbrecht3. August 2016

Wohnungsauflösung durch Bevollmächtigte zu Lebzeiten

Eine Witwe hat zwei Kinder und mehrere Enkel und Urenkel. Wegen fortschreitender Altersschwäche, Gehbehinderung und Demenz nach einem Schlaganfall konnte sie nicht mehr in der eigenen Wohnung bleiben, sondern mußte in ein Pflegeheim zur Dauerbetreuung aufgenommen werden. Mit einer Erholung und Rückkehr in die eigene Wohnung ist nicht zu rechnen. Beide Kinder wurden schon Jahre zuvor von ihr bevollmächtigt, gemeinsam über Hausrat, Immobilien- und sonstiges Vermögen in ihrem Sinne zu verfügen. Außerdem liegt ein einige Jahre altes, verschlossenes, eigenhändig errichtetes, nicht notarielles Testament vor, der Inhalt ist den Kindern unbekannt, es wird vermutet, daß einige Verfügungen, auch z.B. zu Gunsten der Enkel, enthalten sind. Nun tritt der Fall ein, daß - in Übereinstimmung mit der vorliegenden Vollmacht - ihr früherer Haushalt in ihrer Eigentumswohnung aufgelöst werden soll, um diese in ihrem Namen an Dritte zu vermieten. Dazu wäre es von Interesse, den Inhalt des Testaments zu kennen, um vermutete Verfügungen über Hausrat und andere bewegliche Vermögensgegenstände in der Wohnung berücksichtigen zu können. Darf das Testament zu diesem Zweck von der Famlie gemeinsam geöffnet werden? Falls ja, ist dazu ein Notar nötig? Falls nein, was würde nach ihrem Ableben geschehen, wenn sich herausstellt, daß eine Verfügung gegenstandslos wäre? Müßte dem Begünstigten Ersatz angeboten werden?
M
Michael Herrmann
· Köln
13. August 2012
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich kenne die Problematik von notariell hinterlegten Testamenten. Während einige Notare aufgrund einer Generalvollmacht Einsicht in das Testament gewähren, verweigern andere Notare dies.. Da in Ihrem Fall aber die einfache Einsichtnahme nicht au...
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J
Jan Wilking
· Oldenburg
13. August 2012
Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte: Grundsätzlich darf ohne Einwilligung des Testators niemand das Testament vor deren Ableben öffnen. Kann d...
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