RechtsanwaltArbeitsrecht15. Juli 2015
Kündigungsfrist
Ich habe einen Arbeitsvertrag von August 1994, der 1997 zuletzt hinsichtlich der Kündigungsfristen geändert wurde.
Unter §4 Kündigungsfristen heißt es:
\"Der Anstellungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden.\"
Dazu habe ich folgende Frage:
Da ich ja nun bereits über 20 Jahre in der Firma bin, habe ich eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten. Der §4 wäre damit unwirksam, da dort die Rede von 3 Monaten zum Quartalsende für beide Seiten ist.
Bedeutet das, daß für mich weiterhin die Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gilt?
Oder kann ich mich, weil der §4 unwirksam und damit keine explizite Regelung vereinbart ist, auf die kürzere gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats berufen? Und für den Arbeitgeber gilt die Frist von 7 Monaten.
J
Jan Wilking
· Oldenburg
23. September 2011
Da Sie durch einen Aufhebungsvertrag die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst verursachen, kann und wird regelmäßig eine Sperrzeit verhängt.
Ausnahme: Es liegt ein wichtiger Grund vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung angedroht hat und diese wi...
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E
Verifizierter Experte
22. September 2011
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich muss auch der Arbeitnehmer bei einer Kündigung längere Kündigungsfristen beachten, wenn dies der Arbeitsvertrag ...
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