RechtsanwaltArbeitsrecht8. Mai 2016
Beamter mit Nebentätigkeit
Beamtenrecht: Ein Kommunalbeamter (Mitte 50, A 13, Beamter auf Lebenszeit), ist bei seiner Behörde in leitender Funktion einer Organisationseinheit tätig.
Er läßt sich von seinem Arbeitgeber (Kreisstadt) gem. 78e LBG beurlauben.
Gleichwohl übt er schon seit Jahren eine selbstständige Tätigkeit als Herausgeber mehrerer Börsenbriefe aus. Innerhalb des letzten Jahres hat er eine GmbH gegründet, die allein den Zweck hat, mit ihm als Geschäftsführer (und einer Einlage von 25.000.- € seine Gelder von seinen Kunden einzuziehen und dies vor seinem Arbeitgeber zu verschleiern, dem er regelmäßig die jährliche Bescheinigung gem. 70 (4) LBG vorlegt
E
Verifizierter Experte
11. Mai 2012
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Disziplinargesetze sehen ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs vor, wobei die Frist je nach Maßnahme 2 bis 7 Jahre betragen kann (siehe §15 BDG bzw. § 15 LDG). Die Frist beginnt allerdings erst nach Vollendung des Dienstvergehens. ...
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J
Jan Wilking
· Oldenburg
10. Mai 2012
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung liegt ein Dienstvergehen vor, das mit hoher Wahrscheinlichkeit disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben wird, wenn die Behörde hiervon Kenntnis erlangt.
Denn dem Urlaubsantrag darf grundsätzlich gemäß § 70 Absatz 2 LBG ...
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